- 289 - (1225) o. J. o. T. o. O. Wlad. etc., wie in Nr. 288, doch ohne den Zusatz junior, verleiht für die Einöde bei Nakel, welche er dem Kloster Leubus zur Bebauung überlassen, volles deutsches Recht, damit die Mönche desto schneller davon Nutzen haben können. Jedoch soll, wenn ein Deutscher gegen einen Polen klagt und der Vogt des Abtes keinen Vergleich ermöglichen kann, der Pole in dem nächsten deutschen Schlosse vor dem Herzoge allein nach polnischem Rechte sich richten lassen. Aus dem ältesten Leubuser Copialbuch, Staats-Archiv D. 203 f. 33. Mosbach, wiadomosci 6, und darnach in cod. dipl. major. Polon. I. 135, wo die Urkunde jedoch ohne rechte Veranlassung aus J. 1233 angeschlossen ist. Codex Diplomaticus Silesiae, Bd. 7, 1884; Regesten zur schlesischen Geschichte, Th. 1: Bis zum Jahre 1250. Herausgegeben von Colmar Grünhagen. |